§ 16 a EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 16 a EnWG Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

§ 16 a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4 a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.