§ 16 b BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau, BGBl. I Nr. 58 vom 24.02.2025

§ 16 b BImSchG Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 16 b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), sind im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 erheblich sein können. 2Die zuständige Behörde beteiligt die Fachbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, entsprechend § 10 Absatz 5. 3Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4Auf Antrag des Vorhabenträgers ist abweichend von dieser Vorschrift das Genehmigungsverfahren nach § 10 oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 durchzuführen. (2)