§ 16 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes

§ 16 BNotO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.