§ 16 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ZWEITER ABSCHNITT Eintragungen in das Grundbuch

§ 16 GBO (Verbot des Vorbehalts bei Eintragungsantrag)

§ 16 (Verbot des Vorbehalts bei Eintragungsantrag)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.