§ 16 ZwVwV
Stand: 19.12.2003
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2804

§ 16 ZwVwV Auskunftspflicht

§ 16 Auskunftspflicht

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.