§ 160 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 160 GVG (Vollstreckungen, Ladungen, Zustellungen)

§ 160 (Vollstreckungen, Ladungen, Zustellungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.