§ 162 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung

§ 162 BauGB Aufhebung der Sanierungssatzung

§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder 4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. 2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2)