§ 1680 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1680 BGB Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626 a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.