§ 17 BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung

§ 17 BauNVO Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

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Baugebiet Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Baumassenzahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 -
in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 -
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 -
in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 -
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 -
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 -
in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.