1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 2 3 4 Baugebiet Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Baumassenzahl (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 - in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 - in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 - in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 - in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 - in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 - in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten
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