§ 171 b BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Dritter Teil Stadtumbau

§ 171 b BauGB Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept

§ 171 b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. 2Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. (2) 1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171 a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. 2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden. (4) Die §§ 164 a und 164 b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.