§ 171 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 171 GenG Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

§ 53 a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.