§ 173 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 173 FamFG Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.