§ 1791 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.