§ 18 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes

§ 18 BNotO Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. (3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden. (4)