§ 18 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 18 GNotKG Ansatz der Gerichtskosten

§ 18 Ansatz der Gerichtskosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. 2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) 1Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. 2Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1. (3)