(1) 1Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. 2Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3 a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden. (3) 1Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. 2Auf Antrag des Vorhabenträgers ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. 3In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 9 entsprechend. (4)
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