§ 1956 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung

§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.