§ 196 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 196 FamFG Unzulässigkeit der Verbindung

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.