§ 2 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
I. TEIL Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 2 BVerfGG (Zusammensetzung des Gerichts)

§ 2 (Zusammensetzung des Gerichts)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten. (2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt. (3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. 2Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.