§ 2 GEIG
Stand: 18.03.2021
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 2 GEIG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. "Eigentümer" der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, 2. "elektrische Infrastruktur" der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung, 3. "Elektromobil" ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 4. "Gebäudenutzfläche" die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird, 5. "größere Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,