§ 21 b BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 21 b BetrVG Restmandat

§ 21 b Restmandat

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.