§ 21 BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614
Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung
Vierter Abschnitt Laufende Aufwendungen und Erträge

§ 21 BVII Fremdkapitalkosten

§ 21 Fremdkapitalkosten

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

(1) 1Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, namentlich 1. Zinsen für Fremdmittel, 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel entstehen, 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmitteln, namentlich aus Rentenschulden. 2Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. 3Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet. (3) 1Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 marktübliche Zinssatz. 2Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend 1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels, 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. (4)