§ 21 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 21 GBO (Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz bei subjektiv-dinglichen Rechten)

§ 21 (Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz bei subjektiv-dinglichen Rechten)

GBO ( Grundbuchordnung )

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.