§ 21 j GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

§ 21 j GVG (Bildung des Präsidiums)

§ 21 j (Bildung des Präsidiums)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21 e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2§ 21 i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) 1Ein Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. 2Die in § 21 b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird. (3) An die Stelle des in § 21 d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts. (4) 1Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. 2Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.