§ 22 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 22 a AO Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 22 a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

AO ( Abgabenordnung )

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.