§ 224 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ERSTER ABSCHNITT Aufstellung des Plans

§ 224 InsO Rechte der Insolvenzgläubiger

§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger

InsO ( Insolvenzordnung )

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.