§ 229 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen

§ 229 ZPO Beauftragter oder ersuchter Richter

§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.