§ 24 BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614
Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung
Vierter Abschnitt Laufende Aufwendungen und Erträge

§ 24 BVII Bewirtschaftungskosten

§ 24 Bewirtschaftungskosten

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

(1) 1Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. 2Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen 1. Abschreibung, 2. Verwaltungskosten, 3. Betriebskosten, 4. Instandhaltungskosten, 5. Mietausfallwagnis. (2)