§ 25 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
II. TEIL Verfassungsgerichtliches Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 25 BVerfGG (Mündliche Verhandlung; Urteile)

§ 25 (Mündliche Verhandlung; Urteile)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. (2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß. (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. (4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".