§ 254 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
DRITTER ABSCHNITT Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

§ 254 a InsO Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254 a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. (2)