§ 26 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung
Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

§ 26 BauGB Ausschluss des Vorkaufsrechts

§ 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, 2. das Grundstück a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird, 3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder