§ 261 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 261 AO Niederschlagung

§ 261 Niederschlagung

AO ( Abgabenordnung )

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.