§ 27 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

§ 27 RPflG Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

§ 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.