§ 28 b EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 28 b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat

§ 28 b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat im Sinne des Artikels 49 a der Richtlinie 2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10 e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt, 2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder b) Gründe der Versorgungssicherheit, und 3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben. (2)