§ 281 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen

§ 281 FamFG Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.