§ 29 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 29 AO Gefahr im Verzug

§ 29 Gefahr im Verzug

AO ( Abgabenordnung )

1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.