§ 29 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben

§ 29 BauGB Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.