§ 29 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug

§ 29 FamFG Beweiserhebung

§ 29 Beweiserhebung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.