§ 295 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen

§ 295 AO Unpfändbarkeit von Sachen

§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO ( Abgabenordnung )

1Die §§ 811 bis 811 c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882 a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.