§ 3 BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614
Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung
Erster Abschnitt Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung

§ 3 BVII Gliederung der Berechnung

§ 3 Gliederung der Berechnung

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 2. die Berechnung der Gesamtkosten, 3. den Finanzierungsplan, 4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.