§ 3 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 3 OWiG Keine Ahndung ohne Gesetz

§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.