§ 305 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen

§ 305 FamFG Beschwerde des Untergebrachten

§ 305 Beschwerde des Untergebrachten

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.