§ 32 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
II. TEIL Verfassungsgerichtliches Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 32 BVerfGG (Einstweilige Anordnung)

§ 32 (Einstweilige Anordnung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) 1Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden. (4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen. (5) 1Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln. (6)