§ 32 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner

§ 32 GNotKG Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.