§ 324 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 324 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, 2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. 3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.