§ 332 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

§ 332 InsO Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut. (2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden. (3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.