§ 340 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§ 340 FamFG Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen, 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.