Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt
1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.