§ 352 c FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352 c FamFG Gegenständlich beschränkter Erbschein

§ 352 c Gegenständlich beschränkter Erbschein

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. (2) 1Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. 2Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.