§ 38 EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER ABSCHNITT Kontaktsperre

§ 38 EGGVG (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)

§ 38 (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung besteht.